Indes war die Beklagte nicht zu beweisrechtlich richtigen Differenzierungen, sondern zur Darstellung des Streitverhältnisses in tatsächlicher Hinsicht bzw. zu Tatsachenbehauptungen verpflichtet (§ 102 aZPO sowie Art. 221 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Ihre Behauptung, sie habe nur echte Sicherheitsetiketten geliefert, ist in Bezug auf die klägerischen Vorbringen, welche die Unterscheidung der beiden Beweisthemen geradezu negieren, hinreichend substantiiert. Darin ist die Bestreitung des Umstandes enthalten, die Ansprüche von E.________ würden sich auf die von der Beklagten der Klägerin gelieferten Etiketten beziehen.