Im Berufungsverfahren wurde ebenfalls behauptet, dass die vor dem Auftreten der günstiger anbietenden F.________AG von der Beklagten der Klägerin verkauften Golftags von lizenzierten Lieferanten stammten (Berufungsantwort Ziff. 4.1), damit echt und nicht rechtsmängelbehaftet sondern einwandfrei seien (ebd. Ziff. 4.4 und 6 f.). Diese Behauptungen mögen die genannten unterschiedlichen Beweisthemen nicht immer exakt auseinander gehalten haben (vgl. dazu oben E. 4.b). Indes war die Beklagte nicht zu beweisrechtlich richtigen Differenzierungen, sondern zur Darstellung des Streitverhältnisses in tatsächlicher Hinsicht bzw. zu Tatsachenbehauptungen verpflichtet (§ 102 aZPO sowie Art.