lizenzierter Etiketten geliefert (S. 7 ff. insb. zu Ziff. 3 lit. c). Sie hat sogar die diesbezüglich mögliche Gegenbehauptung der Klägerin vorsorglich bestritten (S. 26). In der Duplik hat sie bestritten, dass es sich bei den von ihr der Klägerin verkauften und gelieferten Etiketten um Fälschungen bzw. nicht schutzrechtskonforme Golftags handelte und behauptet, ihre Golftags wären echt gewesen (S. 6 ff. und 15). Im Berufungsverfahren wurde ebenfalls behauptet, dass die vor dem Auftreten der günstiger anbietenden F.________AG von der Beklagten der Klägerin verkauften Golftags von lizenzierten Lieferanten stammten (Berufungsantwort Ziff.