c) Dass die Beklagte bestritten hat, die von E.________ geltend gemachten Ansprüche hätten sich auf die von ihr gelieferten Sicherheitsetiketten bezogen, ergibt sich indirekt aus Erwägung 3.c in fine und 4 des aufgehobenen Urteils. Impliziert waren indes solche Bestreitungen klar und mehrfach durch die Akten der Vorinstanz, aber auch diejenigen des Berufungsverfahrens (Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG). In der Klageantwort hat die Beklagte behauptet, sie habe aus einem von ihr eingekauften Bestand vom Hersteller E.________ Kantonsgericht Schwyz 6