Dieser ist konkret von der Begründetheit der Ansprüche E.________s abhängig und muss nicht durch die Klägerin erbracht werden. Mit der Verwendung des Begriffs „unlizenzierte Golftags“ zur inhaltlichen Beschreibung des der Klägerin obliegenden Hauptbeweises lässt das aufgehobene Urteil (E. 4.a) im Unklaren, ob die Sicherheitsetiketten an sich als Objekte in Bezug auf die von E.________ geltend gemachten Ansprüche oder hinsichtlich ihrer für die Rechtsgewährleistung wesentlichen Qualität Beweisthema sind.