b) An sich gilt es zwei verschiedene Beweis- und Bestreitungsthemen zu präzisieren bzw. auseinander zuhalten. Die Klägerin hat zu beweisen, dass die von E.________ erhobenen Ansprüche sich überhaupt auf die von der Beklagten gelieferten Etiketten beziehen (Objekt; vgl. oben E. 3). Der Beweis bereitet in Fällen von Lieferungen desselben Verkäufers keine weiteren Probleme, sondern nur dann, wenn wie im vorliegenden Fall auch Lieferungen eines anderen Verkäufers zur Beurteilung anstehen. Davon ist der Nachweis eines Rechtsmangels (Qualität) zu unterscheiden. Dieser ist konkret von der Begründetheit der Ansprüche E.________s abhängig und muss nicht durch die Klägerin erbracht werden.