a) In Erwägung 4 hat die 1. Zivilkammer im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 30. August 2011 eine Eventualbegründung für die Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin anhand des Kriteriums der Beweisnähe angebracht. Dass das Bezirksgericht March die Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin richtig vorgenommen und zutreffend die Klage zufolge Beweislosigkeit abgewiesen hat, ergibt sich aus der vom Bundesgericht nunmehr bestätigten Hauptbegründung der Erwägungen 2, 3 und 5 des aufgehobenen Urteils. Dass in der Eventualbegründung (E. 4.a) wieder auf die Hauptbegründung zurückgegriffen wird (vgl. gerade unten lit. b), mag begründungslogisch Kantonsgericht