b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, u.a. die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, was nach Ansicht des Bundesgerichts im Urteil der 1. Zivilkammer vom 30. August 2011 infolge widersprüchlicher Erwägungen in Erwägung Ziffern 3 und 4 nicht hinreichend klar der Fall gewesen sein soll. Die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien müssen dagegen im Entscheid nur enthalten sein, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen (Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG).