4. Nach Art. 112 Abs. 3 BGG kann das Bundesgericht einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, u.a. die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, was nach Ansicht des Bundesgerichts im Urteil der 1. Zivilkammer vom 30. August 2011 infolge widersprüchlicher Erwägungen in Erwägung Ziffern 3 und 4 nicht hinreichend klar der Fall gewesen sein soll.