Dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich nicht mit der nötigen Klarheit entnehmen, ob die Vorinstanz diese Grundsätze in ihrer Urteilsbegründung rechtskonform angewendet hat. Während zu Beginn in E. 3 zutreffend dargelegt wird, dass es nicht darauf ankomme, ob E.________ das Geschmacksmusterrecht zu Recht oder Unrecht gegen die Beschwerdeführerin geltend mache, führt die Vor- Kantonsgericht Schwyz 4