Darüber, dass das Bezirksgericht March den Beweis der Tatsache, dass die Beklagte der Klägerin Warensicherungsetiketten verkauft und geliefert hat, in Bezug auf die E.________ das Geschmackmusterrecht geltend machte, mithin zu Recht der Klägerin auferlegte (vgl. ZK1 2011 5 E. 2 Satz 1 zum Berufungsthema), divergieren die Urteile des Kantonsgerichts (vgl. ebd. E. 3.b) und des Bundesgerichts also nicht. Die Beweislosigkeit dieser Tatsache zufolge des Umstandes, dass sich die Klägerin vor allen Instanzen auf den Standpunkt stellte (Berufungsbegründung Ziff. 12 f., Beschwerde ans BGer Ziff.