3. Für das Bundesgericht geht aus Art. 42 CISG hervor, dass Ansprüche aus Rechtsgewährleistungen nur gegen jenen Verkäufer bestehen, in Bezug auf dessen Ware Ansprüche Dritter geltend gemacht werden. Hat der Käufer wie vorliegend die Klägerin mehrere Lieferanten (neben der Beklagten die F.________AG), reicht der blosse Nachweis des Käufers, dass Schutzansprüche Dritter geltend gemacht wurden, nicht (BGer E. 2.3). Nichts anderes wurde auch im beim Bundesgericht angefochtenen Urteil der 1. Zivilkammer vom 30. August 2011 mit den Worten erwogen (ZK1 2011 5 E. 3.c):