Dann wurde die Klägerin mit dem Hauptbeweis belastet, dass die Beklagte überhaupt E.________s Schutzrechte verletzende Sicherheitsetiketten geliefert habe (E. 3), wobei dies eventualiter auch anhand des Kriteriums der Beweisnähe unter punktueller Behandlung gesonderter Vorbringen der Klägerin begründet wurde (E. 4). Da die Klägerin den ihr obliegenden Hauptbeweis nicht zu erbringen vermochte, wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Vorinstanz die Klage zufolge Beweislosigkeit zutreffend abgewiesen habe (E. 5). Kantonsgericht Schwyz 3