2. Das vom Bundesgericht aufgehobene Urteil der 1. Zivilkammer vom 30. August 2011 wurde damit begründet, dass die Vorinstanz zwar davon ausging, dass das Rechtsgewährleistungsrecht (Art. 42 CISG) zur Anwendung käme, indes die Lieferung mängelbehafteter Sicherheitsetiketten nicht als bewiesen erachtet habe (E. 2). Dann wurde die Klägerin mit dem Hauptbeweis belastet, dass die Beklagte überhaupt E.________s Schutzrechte verletzende Sicherheitsetiketten geliefert habe (E. 3), wobei dies eventualiter auch anhand des Kriteriums der Beweisnähe unter punktueller Behandlung gesonderter Vorbringen der Klägerin begründet wurde (E. 4).