{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-20_2012-12-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9fefdd2ee79fc1ffb8f4a1079c9ec6d9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-20_2012-12-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_20_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d623c923bdc8e28e469af7f0362db0b9647af1f54c2a6850e368f991d6611fbb3a997fb676e4cdc949974d9698899cf6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d623c923bdc8e28e469af7f0362db0b9647af1f54c2a6850e368f991d6611fbb3a997fb676e4cdc949974d9698899cf6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_20", "Checksum": "7f809a69ca65ba2cadb0aa05accb6898"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Sie hat sogar die\ndiesbezüglich mögliche Gegenbehauptung der Klägerin vorsorglich bestritten\n(S. 26). In der Duplik hat sie bestritten, dass es sich bei den von ihr der Klägerin verkauften und gelieferten Etiketten um Fälschungen bzw. nicht schutzrechtskonforme Golftags handelte und behauptet, ihre Golftags wären echt\ngewesen (S. 6 ff. und 15). Im Berufungsverfahren wurde ebenfalls behauptet,\ndass die vor dem Auftreten der günstiger anbietenden F.________AG von der\nBeklagten der Klägerin verkauften Golftags von lizenzierten Lieferanten\nstammten (Berufungsantwort Ziff. 4.1), damit echt und nicht rechtsmängelbehaftet sondern einwandfrei seien (ebd. Ziff. 4.4 und 6 f.). Diese Behauptungen\nmögen die genannten unterschiedlichen Beweisthemen nicht immer exakt\nauseinander gehalten haben (vgl. dazu oben E. 4.b). Indes war die Beklagte\nnicht zu beweisrechtlich richtigen Differenzierungen, sondern zur Darstellung\ndes Streitverhältnisses in tatsächlicher Hinsicht bzw. zu Tatsachenbehauptungen verpflichtet (§ 102 aZPO sowie Art. 221 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 222 Abs. 2\nZPO). Ihre Behauptung, sie habe nur echte Sicherheitsetiketten geliefert, ist in\nBezug auf die klägerischen Vorbringen, welche die Unterscheidung der beiden\nBeweisthemen geradezu negieren, hinreichend substantiiert. Darin ist die Bestreitung des Umstandes enthalten, die Ansprüche von E.________ würden\nsich auf die von der Beklagten der Klägerin gelieferten Etiketten beziehen. Die\nBeklagte muss nicht die Unrichtigkeit der von ihr bestrittenen, für den Rechtsstandpunkt der beweisbelasteten Klägerin relevanten tatsächlichen Grundlagen, dartun (dazu vgl. Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 221 N 42 und\nArt. 222 N 20 ff.; auch Sträuli/Messmer/Frank, Kommentar zur ZPO ZH, § 113\nN 8).\n\n5. Hat die Beklagte aber bestritten, der Klägerin Golftags verkauft und geliefert zu haben, auf welche sich die Schutzansprüche E.________s beziehen\nwürden, war es an der Klägerin zu beweisen, dass die Beklagte ihr tatsächlich\nEtiketten geliefert hat, deren Abmahnung E.________ im Visier hatte. Die\nKlägerin hat indes diesen ihr auch nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n17. April 2012 obliegenden Beweis, dass sich die Ansprüche von E.________\nauf die ihr durch die Beklagte und nicht durch einen anderen verkauften Etiketten beziehen, nicht erbracht. Demnach bleibt es im Ergebnis beim Urteil\nvom 30. August 2011, auf dessen Erwägungen im Übrigen verwiesen werden\nkann. Für die diese Erwägungen vorliegend verbessernden Ergänzungen fallen keine Kosten- und Entschädigungsfolgen an;-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt,\nsoweit die Klage nicht als durch Teilrückzug erledigt abzuschreiben ist.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.00 werden der Klägerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.\n\n3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte für das Berufungsverfahren\nmit Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nZivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 118'663.00.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/GU), Rechtsanwalt\nD.________ (2/R) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(2/R, unter Rückgabe der Akten).\n\nNamens der 1. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 11. Dezember 2012 cn\n"}