{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-20_2012-12-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9fefdd2ee79fc1ffb8f4a1079c9ec6d9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-20_2012-12-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_20_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d623c923bdc8e28e469af7f0362db0b9647af1f54c2a6850e368f991d6611fbb3a997fb676e4cdc949974d9698899cf6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d623c923bdc8e28e469af7f0362db0b9647af1f54c2a6850e368f991d6611fbb3a997fb676e4cdc949974d9698899cf6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_20", "Checksum": "7f809a69ca65ba2cadb0aa05accb6898"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Rechtsgang) | Vertragsrecht\n\n instanz etwa in E. 4a aus, der Beschwerdeführerin obliege der Hauptbeweis\ndafür, dass die Beschwerdegegnerin unlizenzierte Warensicherungsetiketten\nverkauft habe. Unklar ist indessen insbesondere, für welche Tatsachen die Vorinstanz den Beweis als gelungen bzw. gescheitert betrachtet hat. Namentlich\ngeht aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor, ob die Beschwerdegegnerin\nbestritten hat, dass sich die von E.________ geltend gemachten Ansprüche auf\ndie von der Beschwerdegegnerin gelieferten Sicherheitsetiketten bezogen hätten. Ohne diese Angaben ist es dem Bundesgericht nicht möglich, den vorliegenden Fall zu beurteilen. Das angefochtene Urteil ist daher mangels hinreichend klarer Angabe der massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher\nArt in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und an die Vorinstanz\nzu neuer Entscheidung zurückzuweisen.\n\n4. Nach Art. 112 Abs. 3 BGG kann das Bundesgericht einen Entscheid, der\nden Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur\nVerbesserung zurückweisen oder aufheben. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG\nmüssen Entscheide, die der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, u.a.\ndie massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, was\nnach Ansicht des Bundesgerichts im Urteil der 1. Zivilkammer vom 30. August\n2011 infolge widersprüchlicher Erwägungen in Erwägung Ziffern 3 und 4 nicht\nhinreichend klar der Fall gewesen sein soll. Die Begehren, die Begründung,\ndie Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien müssen dagegen\nim Entscheid nur enthalten sein, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen\n(Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG).\n\na) In Erwägung 4 hat die 1. Zivilkammer im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 30. August 2011 eine Eventualbegründung für die Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin anhand des Kriteriums der Beweisnähe\nangebracht. Dass das Bezirksgericht March die Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin richtig vorgenommen und zutreffend die Klage zufolge Beweislosigkeit abgewiesen hat, ergibt sich aus der vom Bundesgericht nunmehr\nbestätigten Hauptbegründung der Erwägungen 2, 3 und 5 des aufgehobenen\nUrteils. Dass in der Eventualbegründung (E. 4.a) wieder auf die Hauptbegründung zurückgegriffen wird (vgl. gerade unten lit. b), mag begründungslogisch\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nnicht stringent sein, tangiert indes die Richtigkeit der Beweislastverteilung im\nErgebnis nicht.\n\nb) An sich gilt es zwei verschiedene Beweis- und Bestreitungsthemen zu\npräzisieren bzw. auseinander zuhalten. Die Klägerin hat zu beweisen, dass\ndie von E.________ erhobenen Ansprüche sich überhaupt auf die von der\nBeklagten gelieferten Etiketten beziehen (Objekt; vgl. oben E. 3). Der Beweis\nbereitet in Fällen von Lieferungen desselben Verkäufers keine weiteren Probleme, sondern nur dann, wenn wie im vorliegenden Fall auch Lieferungen\neines anderen Verkäufers zur Beurteilung anstehen. Davon ist der Nachweis\neines Rechtsmangels (Qualität) zu unterscheiden. Dieser ist konkret von der\nBegründetheit der Ansprüche E.________s abhängig und muss nicht durch\ndie Klägerin erbracht werden. Mit der Verwendung des Begriffs „unlizenzierte\nGolftags“ zur inhaltlichen Beschreibung des der Klägerin obliegenden Hauptbeweises lässt das aufgehobene Urteil (E. 4.a) im Unklaren, ob die Sicherheitsetiketten an sich als Objekte in Bezug auf die von E.________ geltend\ngemachten Ansprüche oder hinsichtlich ihrer für die Rechtsgewährleistung\nwesentlichen Qualität Beweisthema sind. Die Abgrenzung von der Frage des\nEinverständnisses des Geschmackmusterrechtsinhabers in der gleichen Erwägung legt indes abgesehen von der einleitend erwähnten Ansicht der Klägerin, es sei nicht bewiesen, dass die Beklagte ihr exakt aus den Lieferungen\nautorisierter Firmen Etiketten geliefert habe, das objektbezogene Verständnis\nnahe.\n\nc) Dass die Beklagte bestritten hat, die von E.________ geltend gemachten Ansprüche hätten sich auf die von ihr gelieferten Sicherheitsetiketten bezogen, ergibt sich indirekt aus Erwägung 3.c in fine und 4 des aufgehobenen\nUrteils. Impliziert waren indes solche Bestreitungen klar und mehrfach durch\ndie Akten der Vorinstanz, aber auch diejenigen des Berufungsverfahrens\n(Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG). In der Klageantwort hat die Beklagte behauptet,\nsie habe aus einem von ihr eingekauften Bestand vom Hersteller E.________\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}