{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-20_2012-12-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9fefdd2ee79fc1ffb8f4a1079c9ec6d9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2012-20_2012-12-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2012_20_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d623c923bdc8e28e469af7f0362db0b9647af1f54c2a6850e368f991d6611fbb3a997fb676e4cdc949974d9698899cf6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d623c923bdc8e28e469af7f0362db0b9647af1f54c2a6850e368f991d6611fbb3a997fb676e4cdc949974d9698899cf6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2012_20", "Checksum": "7f809a69ca65ba2cadb0aa05accb6898"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2012 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Dezember 2012\nZK1 2012 20\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber,\nPius Schuler und Jörg Meister,\nGerichtsschreiber lic.iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________ AG,\nKlägerin und Appellantin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________ AG,\nBeklagte und Appellatin,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend Forderung aus Kaufvertrag, CISG (2. Rechtsgang)\n(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 21. Dezember\n2010, BZ 2008 18);-\n\nhat die 1. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die A.________ AG hat sich in einem deutschen Gerichtsverfahren mit\nE.________, der gegen die von ihr verwendeten Warensicherungsetiketten\nein Gebrauchsmusterrecht geltend machte, verglichen und verpflichtet,\n317'295 Warensicherungsetiketten zu vernichten. Die Etiketten wurden ihr bis\nanfangs 2005 durch die C.________ AG und danach durch die\nF.________AG geliefert. Die A.________ AG forderte mit Klage beim Bezirksgericht March von der C.________ AG die Bezahlung ihres Anteils der\nKosten des deutschen Gerichtsverfahrens sowie der Vernichtung und Neuanschaffung der Warensicherungsetiketten. Mit Urteil vom 21. Dezember 2010\nhat das Bezirksgericht March die Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene\nBerufung hat das Kantonsgericht mit Urteil vom 30. August 2011 abgewiesen,\nsoweit die Klage nicht als durch Teilrückzug erledigt abzuschreiben war\n(ZK1 2011 5 vom 30. August 2011). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom\n17. April 2012 das Urteil des Kantonsgerichts aufgehoben und die Sache an\ndieses zurückgewiesen (BGer 4A_591/2011).\n\n2. Das vom Bundesgericht aufgehobene Urteil der 1. Zivilkammer vom\n30. August 2011 wurde damit begründet, dass die Vorinstanz zwar davon\nausging, dass das Rechtsgewährleistungsrecht (Art. 42 CISG) zur Anwendung\nkäme, indes die Lieferung mängelbehafteter Sicherheitsetiketten nicht als bewiesen erachtet habe (E. 2). Dann wurde die Klägerin mit dem Hauptbeweis\nbelastet, dass die Beklagte überhaupt E.________s Schutzrechte verletzende\nSicherheitsetiketten geliefert habe (E. 3), wobei dies eventualiter auch anhand\ndes Kriteriums der Beweisnähe unter punktueller Behandlung gesonderter\nVorbringen der Klägerin begründet wurde (E. 4). Da die Klägerin den ihr obliegenden Hauptbeweis nicht zu erbringen vermochte, wurde zusammenfassend\nfestgehalten, dass die Vorinstanz die Klage zufolge Beweislosigkeit zutreffend\nabgewiesen habe (E. 5).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n3. Für das Bundesgericht geht aus Art. 42 CISG hervor, dass Ansprüche\naus Rechtsgewährleistungen nur gegen jenen Verkäufer bestehen, in Bezug\nauf dessen Ware Ansprüche Dritter geltend gemacht werden. Hat der Käufer\nwie vorliegend die Klägerin mehrere Lieferanten (neben der Beklagten die\nF.________AG), reicht der blosse Nachweis des Käufers, dass Schutzansprüche Dritter geltend gemacht wurden, nicht (BGer E. 2.3). Nichts anderes\nwurde auch im beim Bundesgericht angefochtenen Urteil der 1. Zivilkammer\nvom 30. August 2011 mit den Worten erwogen (ZK1 2011 5 E. 3.c):\n\nDass die Rechte E.________s letztlich ungeklärt geblieben sind und dies die\nBeklagte insofern mitzuverantworten hätte, weil sie im deutschen Prozess nicht\nmitgewirkt hat, mag dieser nur den Einwand verwehren, E.________ berufe\nsich zu Unrecht auf ein Geschmacksmusterrecht, nicht aber die Bestreitung der\nTatsache, dass sie überhaupt E.________s Schutzrechte verletzende Sicherheitsetiketten geliefert habe. Dafür obliegt aber der Klägerin der Hauptbeweis\n(…).\n\nDarüber, dass das Bezirksgericht March den Beweis der Tatsache, dass die\nBeklagte der Klägerin Warensicherungsetiketten verkauft und geliefert hat, in\nBezug auf die E.________ das Geschmackmusterrecht geltend machte, mithin zu Recht der Klägerin auferlegte (vgl. ZK1 2011 5 E. 2 Satz 1 zum Berufungsthema), divergieren die Urteile des Kantonsgerichts (vgl. ebd. E. 3.b) und\ndes Bundesgerichts also nicht. Die Beweislosigkeit dieser Tatsache zufolge\ndes Umstandes, dass sich die Klägerin vor allen Instanzen auf den Standpunkt stellte (Berufungsbegründung Ziff. 12 f., Beschwerde ans BGer Ziff. 16\nff.), diesen Beweis gar nicht erbringen zu müssen, führte zur Klage- und Berufungsabweisung (ebd. E. 5). Das Bundesgericht erwägt indes noch folgendes\n(E. 2.4):\n\nDem vorinstanzlichen Urteil lässt sich nicht mit der nötigen Klarheit entnehmen,\nob die Vorinstanz diese Grundsätze in ihrer Urteilsbegründung rechtskonform\nangewendet hat. Während zu Beginn in E. 3 zutreffend dargelegt wird, dass es\nnicht darauf ankomme, ob E.________ das Geschmacksmusterrecht zu Recht\noder Unrecht gegen die Beschwerdeführerin geltend mache, führt die Vor-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}