Der Berufungsgegner Ziff. 8 ist ausserdem verpflichtet, dem Be- Kantonsgericht Schwyz 64 rufungsführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 583.35 zu zahlen und der Berufungsgegner Ziff. 9.3 hat dem Berufungsführer ebenfalls unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘166.65 zu zahlen.