7. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von pauschal Fr. 16‘500.00 werden zur Hälfte (Fr. 8‘250.00) dem Berufungsführer, zu 1/6 (Fr. 2‘750.00) dem Berufungsgegner Ziff. 8 und zu 2/6 (Fr. 5‘500.00) dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Berufungsführers in Höhe von Fr. 10‘000.00 bezogen. Der Berufungsgegner Ziff. 8 hat demzufolge noch Fr. 2‘166.65 und der Berufungsgegner Ziff. 9.3 noch Fr. 4‘333.35 zuhanden der Gerichtskasse zu zahlen. Der Berufungsgegner Ziff.