6. Das Grundbuchamt March wird nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides angewiesen, a) den Erbgang für die beiden in Disp.-Ziff. 1 genannten Grundstücke vom Erblasser AY.________ sel. auf die gesetzlichen Erben gemäss Erbbescheinigung der Vormundschaftsbehörde Wangen vom 08.01.2008 und b) die Erbteilung für die beiden in Disp.-Ziff. 1 genannten Grundstücke zu vollziehen und den Eigentumsübergang auf den Beklagten 9.3, Z.________, vorzunehmen.