5.2 Die bestrittene Pachtzinsforderung gegen den Beklagten 9.3 betreffend die Grundstücke Grundbuch Wangen GB BI. zz sowie Grundbuch Schübelbach GB BI. vv, qq KTN tt gemäss Dispositiv-Ziff. 1, wird den Parteien jeweils in Höhe ihrer Erbquoten gemäss Dispositiv-Ziff. 5.1 zu Alleineigentum zugewiesen. 9. Die Gerichtskosten von Fr. 19‘380.00 werden zu Fr 7‘267.50 dem Kläger (2/5) und zu je Fr. 3‘876.00 den Beklagten 5, 8 und 9.3 (je 1/5) überbunden, und von den – falls vorhanden – jeweiligen Kostenvorschüssen bezogen.