5.1 Die BF.________ (Bank II) wird nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides angewiesen, das Sparkonto Nr. oo, lautend auf AZ.________ sel. Erben, 8855 Wangen, nach erfolgter Einzahlung des Betrages von Fr. 19‘820.00 durch den Beklagten 9.3, Z.________ (Disp.- Ziff. 2) sowie nach Eingang des Nettoerlöses für die Versilberung des Maschinenparks (Disp.-Ziff. 3) zu saldieren und den Nettosaldo gemäss den nachfolgenden Erbquoten zu teilen und an die entsprechenden Parteien zu überweisen: