3. Auf die Klageänderung des Berufungsführers gemäss seinem Berufungsantrag Ziff. 7 wird nicht eingetreten. 4. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziff. 1, 3, 5, 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 22. Dezember 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 1. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass der Nachlass der Erblasser AY.________ sel. und AZ.________ sel. folgende Vermögenswerte beinhaltet: