inkl. Auslagen und MWST). Nach gegenseitiger Verrechnung dieser Parteientschädigungen hat der Berufungsführer den Berufungsgegner Ziff. 8 demnach (reduziert) mit pauschal Fr. 583.35 (inkl. Auslagen und MWST) und den Berufungsgegner Ziff. 9.3 (reduziert) mit pauschal Fr. 1‘666.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;- Kantonsgericht Schwyz 61 erkannt: