Nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens hat der Berufungsführer den Berufungsgegner Ziff. 8 mit Fr. 2‘250.00 (Hälfte von Fr. 4‘500.00; inkl. Auslagen und MWST) und den Berufungsgegner Ziff. 9.3 mit Fr. 5‘000.00 (Hälfte von Fr. 10‘000.00; inkl. Auslagen und MWST) ausserrechtlich zu entschädigen. Der Berufungsführer hat seinerseits gegenüber dem Berufungsgegner Ziff. 8 einen Anspruch auf ausserrechtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘666.65 (1/6 von Fr. 10‘000.00; inkl. Auslagen und MWST) und gegenüber dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 in Höhe von Fr. 3‘333.35 (2/6 von Fr. 10‘000.00; inkl. Auslagen und MWST).