9.3 kein eigenes Interesse an der Zuweisung bekundete. Es ist daher gerechtfertigt, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 mehr Aufwand für die Berufungsantwort hatte als der Berufungsgegner Ziff. 8. Angesichts der rund 60-seitigen Berufungsantworten, der diversen Stellungnahmen und insbesondere der Bedeutung der Streitigkeit für den Berufungsgegner Ziff. 9.3 wäre das Gesamthonorar für den Rechtsvertreter bei vollständigem Obsiegen auf pauschal Fr. 10‘000.00 festzulegen. Dasselbe gilt für den Rechtsvertreter des Berufungsführers. Die Streitigkeit ist für den Berufungsführer gleich bedeutend wie für den Berufungsgegner Ziff.