Der Aufwand des Rechtsvertreters des Berufungsgegners Ziff. 8 bestand im Wesentlichen in der Erstellung der neunseitigen Berufungsantwort. Weitere Sachverhaltsabklärungen waren nicht erforderlich. Das Gesamthonorar eines Rechtsvertreters wäre angesichts des Aufwandes, der Schwierigkeit und des Streitwerts somit bei vollständigem Obsiegen im Berufungsverfahren auf pauschal Fr. 4‘500.00 festzulegen. Der Berufungsgegner Ziff. 9.3 ist von der Berufung stärker betroffen als der Berufungsgegner Ziff. 8, weil der Hauptstreitpunkt die Zuweisung der Nachlassgrundstücke ist und Letzterer im Gegensatz zum Berufungsgegner Ziff. 9.3 kein eigenes Interesse an der Zuweisung bekundete.