Damit beträgt der Streitwert im Berufungsverfahren mindestens Fr. 100‘000.00. Bei einem Streitwert von Fr. 100'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 beträgt das Grundhonorar eines Rechtsanwaltes für die Führung von Zivilprozessen vor erster Instanz Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39'600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20-60% dieses Ansatzes, wobei der noch vor Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Kantonsgericht Schwyz 59