c) Ferner haben sich der Berufungsführer und die Berufungsgegner gemäss dem Verfahrensausgang gegenseitig ausserrechtlich zu entschädigen. Streitig ist im vorliegenden Fall nicht der Teilungsanspruch an sich, sondern die Frage, ob die Nachlassgrundstücke dem Berufungsführer zum doppelten Ertragswert (insgesamt Fr. 71‘820.00) zuzuweisen sind. Zudem fordert der Berufungsführer einen Lidlohn in Höhe von Fr. 73‘000.00. Damit beträgt der Streitwert im Berufungsverfahren mindestens Fr. 100‘000.00.