Aus diesem Grund reicht das Interesse des Berufungsgegners Ziff. 8 an dem Entscheid über die Zuweisung der Nachlassgrundstücke weniger weit wie jenes des Berufungsgegners Ziff. 9.3, was sich überdies auch am Umfang der jeweiligen Berufungsantworten zeigt (vgl. act. 5 und 8). Angesichts dieses Verhältnisses der Interessen der Berufungsgegner Ziff. 8 und 9.3 erscheint es deshalb als angemessen, die Gerichtskosten (Fr. 16‘500.00) zu 1/6 (Fr. 2‘750.00) dem Berufungsgegner Ziff. 8 und zu 2/6 (Fr. 5‘500.00) dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 aufzuerlegen.