zum Berufungsführer und dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 verlangte der Berufungsgegner hingegen im vorinstanzlichen Verfahren nicht die Zuweisung der (kompletten) Nachlassgrundstücke „X.________“ sowie „BA.________“ und beanstandete den vorinstanzlichen Entscheid, das Wohnhaus auf dem Grundstück „X.________“ nicht abzuparzellieren, nicht. Betreffend die Nachlassgrundstücke „X.________“ sowie „BA.________“ sprach sich der Berufungsgegner Ziff. 8 im Berufungsverfahren wie im vorinstanzlichen Verfahren für die Zuweisung an den Berufungsgegner Ziff. 9.3 aus. Aus diesem Grund reicht das Interesse des Berufungsgegners Ziff.