5 anwaltlich vertreten. Als juristischer Laie durfte er aus dem vorinstanzlichen Verfahren den Schluss ziehen, dass ihm bei Verzicht auf eine Teilnahme am Verfahren keine Kosten entstehen. Unter diesen Umständen erscheint es als angemessen, dem Berufungsgegner Ziff. 5 in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Prozesskosten aufzuerlegen. Die Hälfte der Prozesskosten, welche die teilweise unterliegenden Berufungsgegner zu tragen haben, sind deshalb unter den Berufungsgegnern Ziff. 8 und 9.3 aufzuteilen.