Bis auf die Berufungsgegner Ziff. 5, Ziff. 8 und 9.3 verzichteten sämtliche Berufungsgegner (Beklagte) auf eine Prozessteilnahme (Viact. E.4). Den verzichtenden Berufungsgegnern (Beklagten) auferlegte die Vorinstanz keine Prozesskosten. Weil der Berufungsgegner Ziff. 5 im vorinstanzlichen Verfahren teilnahm, wurde ihm auch im Berufungsverfahren Frist angesetzt zur Klageantwort (act. 4). Er liess sich hingegen nicht vernehmen (vgl. act. 5) und beteiligte sich auch in keiner anderen Weise am Berufungsverfahren. Weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren war der Berufungsgegner Ziff. 5 anwaltlich vertreten.