bb) Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 stellte die Vorinstanz den Berufungsgegnern (Beklagten) die Klageschrift zu und setzte ihnen Frist zur Einreichung der Klageantwort (Vi-act. E.3). Gleichzeitig räumte die Vorinstanz den Berufungsgegnern (Beklagten) die Möglichkeit ein, auf eine Teilnahme am Prozess zu verzichten. Dafür stellte ihnen die Vorinstanz eine vorformulierte Erklärung zur Verfügung. Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung konnten die Berufungsgegner (Beklagten) bestätigen, dass sie auf eine Prozessteilnahme verzichten und sich dem gerichtlichen Entscheid vorbehaltlos unterziehen werden (Vi-act. E.3). Bis auf die Berufungsgegner Ziff.