Vollumfänglich obsiegt der Berufungsführer lediglich mit seinem Antrag auf Versilberung des Maschinenparks. Recht zu geben ist dem Berufungsführer überdies, dass die Vorinstanz sich in Bezug auf die Grundbuchanweisung offensichtlich verschrieben hat, nicht jedoch betreffend die Kosten im Zusammenhang der Übertragung der Nachlassgrundstücke auf den Berufungsgegner Ziff. 9.3. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfah- Kantonsgericht Schwyz 57