Hingegen ist die (bestrittene) Pachtzinsforderung – wie bereits erwähnt – im Rahmen der (vorfrageweisen) Feststellung des Nachlasses bei den Nachlassaktiven zu berücksichtigen. Mit seinen Anträgen zur Zuweisung der Nachlassgrundstücke unterliegt der Berufungsführer vollumfänglich. Ebenso ist seine Lidlohnforderung in Höhe von Fr. 73‘000.00 abzuweisen; es bleibt diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid. Vollumfänglich obsiegt der Berufungsführer lediglich mit seinem Antrag auf Versilberung des Maschinenparks.