b) aa) Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich als aufwändig. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich daher – in Anwendung von § 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege (GebO, SRSZ 173.111) – eine Entscheidgebühr von pauschal Fr. 16‘500.00 zu erheben. Auf die Klageänderung betreffend die Verpflichtung des Berufungsgegners Ziff. 9.3 zur Zahlung eines Nutzungsentgelts für die Nutzung der Nachlassgrundstücke ist nicht einzutreten. Hingegen ist die (bestrittene) Pachtzinsforderung – wie bereits erwähnt – im Rahmen der (vorfrageweisen) Feststellung des Nachlasses bei den Nachlassaktiven zu berücksichtigen.