Die am vorinstanzlichen Prozess teilnehmenden Berufungsgegner haben somit je 1/5 bzw. je Fr. 3‘876.00 der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen. Dementsprechend erscheint es angemessen, den Berufungsführer nach gegenseitiger Verrechnung der Entschädigungsansprüche zu verpflichten, die Berufungsgegner Ziff. 8 und 9.3 reduziert mit pauschal Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausserrechtlich zu entschädigen.