dass der Maschinenpark für den Nachlass unbeachtlich ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist er aber nicht dem Berufungsführer zu Alleineigentum zuzuweisen, sondern zu versilbern. Unter diesen Umständen drängt sich eine leichte Änderung der vorinstanzlichen Kostenauflage und den festgelegten Parteientschädigungen auf. Statt der Hälfte der vorinstanzlichen Gerichtskosten sind dem Berufungsführer lediglich 2/5 bzw. Fr. 7‘752.00 aufzuerlegen. Die am vorinstanzlichen Prozess teilnehmenden Berufungsgegner haben somit je 1/5 bzw. je Fr. 3‘876.00 der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen.