Vorinstanzlich verlangte der Berufungsführer einen Lidlohn in Höhe von Fr. 80'000.00; die Vorinstanz sprach ihm zu Recht einen solchen in Höhe von Fr. 36‘500.00 zu. Die Pachtzinsforderung ist in den Nachlassaktiven zu berücksichtigen. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsführers, Kantonsgericht Schwyz 56