a) Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 19‘380.00 zur Hälfte dem Berufungsführer und zu je 1/6 den Berufungsgegnern Ziff. 5, 8 und 9.3. Zudem verpflichtete sie den Berufungsführer, die Berufungsgegner Ziff. 8 und 9.3 mit je reduziert Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausserrechtlich zu entschädigen. Der Berufungsführer unterliegt mit sämtlichen Anträgen, die im Zusammenhang mit der Zuweisung der Nachlassgrundstücke stehen; der vorinstanzliche Entscheid erfährt bezüglich dieser Hauptbegehren keine Änderung. Vorinstanzlich verlangte der Berufungsführer einen Lidlohn in Höhe von Fr. 80'000.00;