106 N 11; Rüegg, in: Art. 106 N 9). Im Übrigen haben die Streitgenossen je einzeln einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, sofern sie mit Grund durch verschiedene Vertreter anwaltlich vertreten sind (Rüegg, a.a.O., Art. 106 N 9 mit Verweis auf BGE 125 III 138, E. 2.d; vgl. auch ZR 1978 Nr. 47, E. 2). Das Gericht kann von Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit.