nes Erben richtet sich gegen alle übrigen Erben als notwendige Streitgenossenschaft (Gross/Zuber, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 70 N 19 mit Verweis auf BGE 130 III 550). Solche notwendigen Streitgenossen führen den Prozess gezwungenermassen gemeinsam. Konsequenterweise haben sie deshalb die Prozesskosten in der Regel gemeinsam und solidarisch zu tragen, wobei das Gericht den auf die verschiedenen Personen entfallenden Anteil an den Prozesskosten nach Ermessen bestimmt (Sterchi, a.a.O., Art. 106 N 11; Rüegg, in: Art.