10. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 59 Abs. 2 ZPO SZ und § 62 Abs. 2 ZPO SZ). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO, § 59 Abs. 2 ZPO SZ und § 62 Abs. 2 ZPO SZ). Für die Frage des Unterliegens bzw. Obsiegens sind die Rechtsbegehren der Parteien massgebend, welchen der im Dispositiv festgehaltene Entscheid gegenüberzustellen ist (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art.