a) Der Berufungsführer weist darauf hin, dass die Nachlassgrundstücke aktuell immer noch auf den Erblasser AY.________ sel. lauten würden. Die Anweisungen im angefochtenen Urteil seien deshalb nicht vollstreckbar. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kosten im Zusamenhang mit den Grundbucheintragungen zulasten des Nachlasses gehen sollten. Diese Kosten seien vielmehr demjenigen Erben aufzuerlegen, dem die Grundstücke zugewiesen würden.