9. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziff. 6 das Grundbuchamt March angewiesen, den Erbgang für die Grundstücke GB zz, Grundbuch Wangen, und GB vv, qq, KTN tt, Grundbuch Schübelbach, von der Erblasserin AZ.________ sel. auf die gesetzlichen Erben gemäss Erbbescheinigung sowie die Erbteilung für diese beiden Grundstücke zu vollziehen und den Eigentumsübergang auf den Berufungsbeklagten 9.3 vorzunehmen.