fängliche Informationspflicht von Art. 610 Abs. 2 ZGB zu beachten hat. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält damit vor Bundesrecht nicht stand. Vorfrageweise ist deshalb im Rahmen der Feststellung des Nachlasses bei den Aktiven die bestrittene Pachtzinsforderung gegen den Berufungsgegner Ziff. 9.3 in Höhe von jährlich Fr. 3‘800.00 für den behaupteten Zeitraum von 1991 bis zum Teilungszeitpunkt zu erfassen. Der Vollständigkeit halber ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass dies keiner ausdrücklichen Verpflichtung zur Zahlung dieser Pachtzinsforderung durch den Berufungsgegner Ziff. 9.3 im Zeitpunkt der Erbteilung gleichkommt.