610 Abs. 2 ZGB kann der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Berufungsführer nicht geltend gemacht habe, dass die laufenden Kosten für die Nachlassgrundstücke durch die Erbengemeinschaft bezahlt worden seien, gefolgt werden. Der Berufungsführer war unbestrittenermassen nicht mit der Erbschaftsverwaltung betraut. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe nie Einwände gegen die Zahlungsmodalitäten hinsichtlich des Pachtzinses erhoben. Auch musste der Berufungsführer nicht annehmen, dass die laufenden Kosten statt vom Berufungsgegner Ziff. 8, welcher als Erbschaftsverwalter amtete, direkt vom Berufungsgegner Ziff. 9.3 in Abgeltung für den geschuldeten Pachtzins bezahlt wurden.