Demgemäss konnte sich der Berufungsgegner Ziff. 9.3 das Nachreichen der Zahlungsbelege nicht vorbehalten, weil im Zeitpunkt der Einreichung der Duplik schon behauptet wurde, dass die Pachtzinse nicht bezahlt worden seien. Zudem ist die gesetzliche Informationspflicht unter den Erben (Art. 610 Abs. 2 ZGB) zu beachten, welche die umfassende Darlegung der finanziellen Aspekte rund um den Nachlass gebietet. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung ist damit die Tilgung der Pachtzinse nicht bewiesen. Ebenfalls aufgrund der gesetzlichen Informationspflicht nach Art. 610 Abs. 2