Im Rahmen der Parteianträge kann das Erbteilungsgericht bzw. die Berufungsinstanz lediglich (vorfrageweise) feststellen, ob bei den Nachlassaktiven allenfalls noch die bestrittene Pachtzinsforderung zu berücksichtigen und wem diese Forderung bei der Erbteilung zuzuweisen ist. Es stünde dann den Erben frei, diese Forderung gegenüber dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 ausserhalb des Erbteilungsprozesses geltend zu machen.